Stellungnahme betreffend das Rundschreiben Nr. 4 vom 11.03.2020

gs_logo_news

Mit Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 4 vom 11. März 2020, welches „Zusätzliche organisatorische Maßnahmen und Handlungsanweisungen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-2019 und den Schutz der öffentlichen Gesundheit in den Büros und Einrichtungen der Südtiroler Landesverwaltung“ regelt, wird unter Absatz e) die Regelung der An- und Abwesenheiten definiert. Darin werden unter anderem die direkten Vorgesetzten angehalten, vorrangig Resturlaub aus dem Vorjahr und/oder Zeitausgleich, Elternzeit, als auch bereits an gereiften Urlaub des laufenden Jahres …. oder aber, bei schwerwiegenden persönlichen Gründen „Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen“, zu genehmigen.

Das Gesetzes Dekret des Ministerpräsidenten vom 2. März 2020, Nr. 9 regelt die dringenden Maßnahmen zugunsten von Familien, ArbeitnehmerInnen und Betriebe im Zusammenhang mit dem Notstand wegen Covid-19. Darin wird unter Art. 19, Absatz 3 festgelegt, dass die Abwesenheitszeiten der öffentlichen Angestellten im Rahmen der Eindämmungsmaßnahmen des Covid-19 gesetzlich als geleistet gelten.

Das bedeutet, dass jenes Personal, das aufgrund neuer organisatorischer Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung von Menschenansammlungen und der größtmöglichen Einschränkung der Mobilität der Angestellten, die Arbeitsleistung weder am Arbeitsplatz noch in Smart Working erbringen kann, diese Zeiträume als geleistet gelten und die Abwesenheiten vom Dienst nicht zu Lasten der Angestellten gehen können.

Somit steht das erwähnte Rundschreiben Nr. 4 vom 11. März 2020 in Widerspruch zum staatlichen Gesetzesdekret!

HIER  können Sie die gesamte Stellungnahme lesen

HIER finden Sie alle Rundschreiben des Generaldirektors