
Mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 2025 wurde Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22 abgeändert. Die Abänderung betrifft die Versetzung von Amtswegen des Personals in den Ruhestand sowie die Möglichkeit, dass die Landesverwaltung bei nachgewiesener Notwendigkeit das Personal mit dessen Zustimmung weiterhin im Dienst behält.