INFO: AUSGABEN FÜR MUSIKALISCHE AKTIVITÄTEN FÜR KINDER

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Die neuen Bestimmungen über abzugsfähige Ausgaben sehen die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für musikalische Aktivitäten von Kindern ab dem 1. Januar 2021

WER HAT ANRECHT:
Abzugsfähig sind die Ausgaben für Kinder zwischen 5 und 18 Jahren oder für Familienmitglieder, die steuerlich abhängig sind.

ART DER GEBÜHREN:
Die Absetzbarkeit bezieht sich auf die Ausgaben für die jährliche Registrierung oder das Abonnement für:
- Musikkonservatorien,
- Einrichtungen für eine hohe künstlerische, musikalische oder tänzerische Ausbildung (AFAM), die gesetzlich anerkannt sind (Gesetz Nr. 508/1999),
- in regionale Register eingetragene Musikschulen
- Chöre, Musikkapellen und von einer öffentlichen Verwaltung anerkannte Musikschulen für das Studium und die Ausübung der Musik.

FRISTEN:
Die Abzugsfähigkeit der Kosten gilt für Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2021 anfallen.

BETRAG:
Der Abzug wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Gesamtbruttojahreseinkommen der Steuerpflichtigen (im laufenden Jahr) 36.000,00 € nicht übersteigt, und wird für einen Höchstbetrag von 1.000,00 € pro Person/Kind gewährt.
AUSZAHLUNG:
Der Betrag ist absetzbar, indem die Ausgabe in Zeile E8 des Formulars 730/2022 (Einkommen 2021) mit dem Code "45" eingetragen wird und durch einen Ausgabenbeleg (vollständige persönliche Daten der Person, die die Ausgabe getätigt hat, des Kindes, das die Dienstleistung in Anspruch genommen hat, und Art der angebotenen Dienstleistung) und einen nachvollziehbaren Zahlungsbeleg (Banküberweisung, Bankomatoder
Kreditkarte) belegt wird.

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