Sozialbonus auf die Stromlieferung

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Ab dem 1. Januar 2021 werden alle Sozialbonusse, darunter auch jener für den Strom, bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit den Bürgerinnen und Bürgern / Familien, die darauf Anspruch haben, automatisch anerkannt, ohne dass diese eine Anfrage einreichen müssen, wie vom Gesetzesdekret Nr. 124 vom 26. Oktober 2019*, mit Änderungen vom Gesetz Nr. 157 vom 19. Dezember 2019 umgewandelt, vorgesehen. Somit brauchen die Betroffenen keine Anfrage mehr bei den Gemeinden oder den Steuerbeistandszentren (CAF) einzureichen, um den Bonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit zu erhalten, sondern es genügt, dass die Bürgerin und der Bürger / Familie ab 2021 jedes Jahr die Einheitliche Ersatzerklärung DSU* einreicht, um die ISEE*-Bescheinigung zu erhalten, welche für verschiedene erleichterte Sozialleistungen nützlich ist (Beispiel: Mutterschaftsgeld, Schulmensa, Bonus Bebè usw.)

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