Gewerkschaft der Landesbediensteten


Streikrecht

 


KOLLEKTIVVERTRAG 25. März 2002 1)

 

1. (Gegenstand)

(1) Die vorliegende Anlage regelt die Ausübung des Streikrechts sowie die Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste auf bereichsübergreifender Ebene und Bereichsebene. Sie regelt die Art und Weise des Streikaufrufes, die Dauer, den Ablauf sowie das vor dem Streikausruf abzuwickelnde Verfahren zur Beilegung und Schlichtung des Konfliktes.

2. (Verfahren zur Beilegung und Schlichtung)

(1) Die Gewerkschaft, die beabsichtigt einen Streik auf bereichsübergreifender Ebene auszurufen, ist verpflichtet, folgenden Organen einen schriftlichen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Konfliktes zu unterbreiten:

a) an den Landeshauptmann,

b) an den Präsidenten des Institutes für sozialen Wohnbau,

c) an den Präsidenten des Gemeindenverbandes,

d) an den Präsidenten des Verbandes der Altersheime,

e) an den Präsidenten des Verkehrsamtes Bozen und der Kurverwaltung Meran,

f) an die Generaldirektoren der Sanitätsbetriebe.

(2) Innerhalb der darauffolgenden fünf Arbeitstage nach Unterbreitung des Vorschlages gemäß Absatz 1 findet zwischen der bereichsübergreifenden Delegation der öffentlichen Hand und der entsprechenden Gewerkschaft eine Aussprache statt. Falls diese zu keinem Ergebnis führt und jedenfalls nach Ablauf der genannten Frist wird beim Landtagspräsident ein verpflichtender Schlichtungsversuch durchgeführt.

(3) Im Schlichtungsantrag sind die Gründe des Konfliktes sowie die Schlichtungsvorschläge anzuführen.

(4) Im Falle eines Streikausrufes auf Bereichsebene ist der Vorschlag laut Absatz 1 den entsprechenden Organen des jeweiligen Bereiches, wie im obgenannten Absatz angegeben, zu unterbreiten. Die Besprechung laut Absatz 2 erfolgt mit der Delegation des öffentlichen Hand des jeweiligen Bereiches.

(5) Dieser Artikel wird für die in Absatz 2 des Artikels 3 vorgesehenen Streiks nicht angewandt.

(6) Für die Streiks auf dezentraler Ebene erfolgt die Regelung laut diesem Absatz mit Bereichsabkommen.

3. (Streikausruf und Vorankündigungsfrist)

(1) Im Falle eines Scheiterns des Schlichtungsversuches bzw. falls fünf Arbeitstage seit Einbringung des entsprechenden Antrages unnütz verstrichen sind, ist die jeweilige Gewerkschaft berechtigt, den Streik auszurufen. Um der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, die Bürger zu informieren, die unerlässlichen Dienste zu organisieren, eine eventuelle Streikbeilegung weiterhin zu ermöglichen und um den Bürgern Zeit für die Nutzung von Ersatzdiensten zu geben, muss der Streikausruf der in den Artikel 2, Absatz 1, genannten Organe, mindestens zehn Tage vorher angekündigt werden. In der Ankündigung sind die Streikdauer und die betroffenen Personalkategorien anzugeben.

(2) Im Falle eines Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene ist die in Absatz 1 vorgesehene Ankündigung nicht erforderlich. Falls der gesamtstaatliche Streik nur den öffentlichen Dienst betrifft, können die Gewerkschaftsorganisationen sich dem Streik durch eine entsprechende Ankündigung anschließen, die der Verwaltung innerhalb des zweiten Tages nach der Ankündigung des gesamtstaatlichen Streiks zukommen muss.

(3) Die Verwaltung ist verpflichtet, die Bürger über die Presse spätestens fünf Tage vor Streikbeginn über die vom Streik betroffenen Dienste und welche unerlässlichen Dienste auf jeden Fall gewährleistet werden.

(4) Zwischen dem Streik und dem Aufruf für einen weiteren Streik bei demselben unerlässlichen Dienst muss ein Zeitraum von mindestens 10 Arbeitstagen liegen.

(5) Für die Turnusdienste geben die Gewerkschaften in der Streikerklärung den Turnus an, mit dem der Streik beginnt.

4. (Kurzstreik)

(1) Im Falle eines Streikausrufes, dessen Dauer kürzer ist als der Tagesdienststundenplan, ist die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Streikdauer anzugeben.

5. (Abzüge bei Kurzstreiks)

(1) Bei Streiks, die weniger als einen ganzen Arbeitstag andauern, werden die Gehaltsabzüge auf die effektive Dauer des Streiks beschränkt. In diesem Falle entspricht der Abzug für jede Arbeitsstunde dem Stundenanteil aller zustehenden Bezüge.

6. (Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste)

(1) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste, die im Streikfalle vom Personal zu gewährleisten sind, und die Anzahl, mit entsprechender beruflichen Qualifizierung, des Personals, das nicht streiken darf, werden auf Bereichsebene vereinbart. Das Personal informiert den direkten Vorgesetzten innerhalb 11.00 Uhr des dritten Arbeitstages vor dem Streik über seine Bereitschaft, den unerlässlichen Mindestdienst zu gewährleisten. Sollte die notwendige Präsenz nicht gegeben sein, um den entsprechenden Dienst zu gewährleisten, bestimmt die Verwaltung nach Ablauf des obigen Termins mittels Dienstanweisung das Personal, das Dienst leisten muss.

1) Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. April 2002, Nr. 16.

© 2003 Autonome Provinz Bozen - Südtirol / Provincia Autonoma di Bolzano - Alto Adige

 


GS - Gewerkschaft der Landesbediensteten; Virgilstraße 9; I - 39100 BOZEN
Tel. 0471 279016 - E-mail : info@gs.bz.it