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KOLLEKTIVVERTRAG 25. März 2002 1)
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1. (Gegenstand)
(1) Die vorliegende Anlage regelt die Ausübung des
Streikrechts sowie die Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste auf
bereichsübergreifender Ebene und Bereichsebene. Sie regelt die Art und
Weise des Streikaufrufes, die Dauer, den Ablauf sowie das vor dem Streikausruf
abzuwickelnde Verfahren zur Beilegung und Schlichtung des Konfliktes.
2. (Verfahren zur Beilegung und Schlichtung)
(1) Die Gewerkschaft, die beabsichtigt einen Streik auf
bereichsübergreifender Ebene auszurufen, ist verpflichtet, folgenden Organen
einen schriftlichen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Konfliktes zu
unterbreiten:
a) an den Landeshauptmann,
b) an den Präsidenten des Institutes für sozialen Wohnbau,
c) an den Präsidenten des Gemeindenverbandes,
d) an den Präsidenten des Verbandes der Altersheime,
e) an den Präsidenten des Verkehrsamtes Bozen und der Kurverwaltung Meran,
f) an die Generaldirektoren der Sanitätsbetriebe.
(2) Innerhalb der darauffolgenden fünf Arbeitstage
nach Unterbreitung des Vorschlages gemäß Absatz 1 findet zwischen
der bereichsübergreifenden Delegation der öffentlichen Hand und der
entsprechenden Gewerkschaft eine Aussprache statt. Falls diese zu keinem Ergebnis
führt und jedenfalls nach Ablauf der genannten Frist wird beim Landtagspräsident
ein verpflichtender Schlichtungsversuch durchgeführt.
(3) Im Schlichtungsantrag sind die Gründe des Konfliktes
sowie die Schlichtungsvorschläge anzuführen.
(4) Im Falle eines Streikausrufes auf Bereichsebene ist
der Vorschlag laut Absatz 1 den entsprechenden Organen des jeweiligen Bereiches,
wie im obgenannten Absatz angegeben, zu unterbreiten. Die Besprechung laut
Absatz 2 erfolgt mit der Delegation des öffentlichen Hand des jeweiligen
Bereiches.
(5) Dieser Artikel wird für die in Absatz 2 des Artikels
3 vorgesehenen Streiks nicht angewandt.
(6) Für die Streiks auf dezentraler Ebene erfolgt die
Regelung laut diesem Absatz mit Bereichsabkommen.
3. (Streikausruf und Vorankündigungsfrist)
(1) Im Falle eines Scheiterns des Schlichtungsversuches
bzw. falls fünf Arbeitstage seit Einbringung des entsprechenden Antrages
unnütz verstrichen sind, ist die jeweilige Gewerkschaft berechtigt, den
Streik auszurufen. Um der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, die Bürger
zu informieren, die unerlässlichen Dienste zu organisieren, eine eventuelle
Streikbeilegung weiterhin zu ermöglichen und um den Bürgern Zeit
für die Nutzung von Ersatzdiensten zu geben, muss der Streikausruf der
in den Artikel 2, Absatz 1, genannten Organe, mindestens zehn Tage vorher angekündigt
werden. In der Ankündigung sind die Streikdauer und die betroffenen Personalkategorien
anzugeben.
(2) Im Falle eines Streiks auf gesamtstaatlicher Ebene ist
die in Absatz 1 vorgesehene Ankündigung nicht erforderlich. Falls der
gesamtstaatliche Streik nur den öffentlichen Dienst betrifft, können
die Gewerkschaftsorganisationen sich dem Streik durch eine entsprechende Ankündigung
anschließen, die der Verwaltung innerhalb des zweiten Tages nach der
Ankündigung des gesamtstaatlichen Streiks zukommen muss.
(3) Die Verwaltung ist verpflichtet, die Bürger über
die Presse spätestens fünf Tage vor Streikbeginn über die vom
Streik betroffenen Dienste und welche unerlässlichen Dienste auf jeden
Fall gewährleistet werden.
(4) Zwischen dem Streik und dem Aufruf für einen weiteren
Streik bei demselben unerlässlichen Dienst muss ein Zeitraum von mindestens
10 Arbeitstagen liegen.
(5) Für die Turnusdienste geben die Gewerkschaften
in der Streikerklärung den Turnus an, mit dem der Streik beginnt.
4. (Kurzstreik)
(1) Im Falle eines Streikausrufes, dessen Dauer kürzer
ist als der Tagesdienststundenplan, ist die Uhrzeit des Beginns und des Endes
der Streikdauer anzugeben.
5. (Abzüge bei Kurzstreiks)
(1) Bei Streiks, die weniger als einen ganzen Arbeitstag
andauern, werden die Gehaltsabzüge auf die effektive Dauer des Streiks
beschränkt. In diesem Falle entspricht der Abzug für jede Arbeitsstunde
dem Stundenanteil aller zustehenden Bezüge.
6. (Bestimmungen über die Aufrechterhaltung
der unerlässlichen Dienste)
(1) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste,
die im Streikfalle vom Personal zu gewährleisten sind, und die Anzahl,
mit entsprechender beruflichen Qualifizierung, des Personals, das nicht streiken
darf, werden auf Bereichsebene vereinbart. Das Personal informiert den direkten
Vorgesetzten innerhalb 11.00 Uhr des dritten Arbeitstages vor dem Streik über
seine Bereitschaft, den unerlässlichen Mindestdienst zu gewährleisten.
Sollte die notwendige Präsenz nicht gegeben sein, um den entsprechenden
Dienst zu gewährleisten, bestimmt die Verwaltung nach Ablauf des obigen
Termins mittels Dienstanweisung das Personal, das Dienst leisten muss.
1) Veröffentlicht im A.Bl. vom 16. April 2002, Nr. 16.
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