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Bereichsübergreifender Vertrag
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Bereichsübergreifender Kollektivvertrag
für die Führungskräfte betreffend den Zeitraum 2001-2004 |
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unterzeichnet am 17.09.2003
(aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 08.09.2003,
Nr. 3035). |
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Abschnitt I |
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Allgemeine Bestimmungen |
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Art. 1 |
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Anwendungsbereich
und Dauer |
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1. Der vorliegende bereichsübergreifende
Kollektivvertrag kommt für die Führungskräfte zur Anwendung
die mit der Leitung einer Organisationsstruktur betraut sind oder die
eine gleichwertige Position bekleiden, womit gemäß der Ordnung
der jeweiligen Körperschaft Führungsaufgaben zusammenhängen.
Er betrifft die Führungskräfte folgender Bereiche:
Bereich des Personals der Landesverwaltung
Bereich des Personals der Gemeinden, der Altersheime
und der Bezirksgemeinschaften;
Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes;
Bereich des Personals des Institutes für sozialen
Wohnbau;
Bereich des Personals des Verkehrsamtes von Bozen und
der Kurverwaltung von Meran. |
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2. Der normative und wirtschaftliche Teil
des vorliegenden Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 – 31.
Dezember 2004. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft bis er nicht durch den
nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen
sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen
und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam. |
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Art. 2 |
Verweis auf BÜKV
für die Allgemeinheit des Personals |
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1. Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag
nicht anders bestimmt, kommt für das in Artikel 1 genannte Personal
der für die Allgemeinheit des Personals geltende bereichsübergreifende
Kollektivvertrag zur Anwendung. |
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2. Für das in Artikel 1 genannte Personal
kommen folgende Artikel des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages
vom 01.08.2002, betreffend die Allgemeinheit des Personals nicht zur
Anwendung: |
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a) Artikel 71, betreffend die individuelle
Gehaltserhöhung; |
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b) Artikel 74 (Leistungslohn); |
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c) Artikel 75 (Fonds für besonders komplexe
und innovative Projekte); |
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d) Artikel 79 (Koordinierungs-zulage). |
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3. Innerhalb von 45 Tagen nach Veröffentlichung
des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die
Allgemeinheit des Personals werden die Verhandlungsdelegationen für
den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte
einberufen, um mit Übergangskollektivvertrag festzulegen, welche
Teile des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für
die Allgemeinheit des Personals auch für die Führungskräfte
sofortige Anwendung finden. Für den restlichen Teil bleiben die
in den für die Führungskräfte geltenden Kollektivverträgen
vorgesehenen Bestimmungen solange in Kraft, bis sie nicht durch einen
neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte
ersetzt werden. |
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Art. 3 |
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Verhandlungsebenen
und Verhandlungsgegenstand |
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1. Die Vertragsverhandlungen auf Bereichsebene
werden über die im vorliegenden Vertrag dafür vorbehaltenen
Sachbereiche sowie über alle weiteren Sachbereiche geführt,
die im bereichsübergreifenden Vertrag nicht geregelt sind. |
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2. Die dezentralen Vertragsverhandlungen
werden über die im entsprechenden Bereichsvertrag angegebenen Sachbereiche
geführt, wobei auch das Verhandlungsverfahren sowie die öffentliche
und gewerkschaftliche Verhandlungsdelegation bestimmt werden. |
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Art. 4 |
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Recht der Gewerkschaften
auf Information |
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1. Auf der Ebene jeder einzelnen Verwaltung
werden die Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch auf Körperschaftsebene
für die dezentralen Vertragsverhandlungen vorab über folgende
Sachbereiche informiert: |
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a) Reformgrundsätze betreffend die Führungsstruktur; |
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b) Errichtung, Umwandlung und Abschaffung
von Führungsstrukturen, ausgenommen Ämter und ähnliche
Strukturen; |
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c) Modalitäten und allgemeine Kriterien
zum Auswahlverfahren für die Anvertrauung der Führungsaufträge; |
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d) Beurteilungssysteme und Beurteilungskriterien
für die Führungskräfte; |
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e) Fort- und Weiterbildungsprogramme für
die Führungskräfte, vorbehaltlich der Regelung laut Art. 7
des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 01.08.2002. |
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2. Auf Antrag einer Gewerkschaft mit Vertretungsanspruch
auf Körperschaftsebene treffen sich die Verwaltungen mit den Gewerkschaften
innerhalb von 15 Tagen oder, falls Dringlichkeitsgründe vorliegen,
innerhalb eines kürzeren Termins, um die in Absatz 1 genannten Sachbereiche
zu besprechen. Unbeschadet bleibt die eigenständige endgültige
Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Verwaltungsorgane. |
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3. Im Bereichsvertrag können besondere
Formen der gewerkschaftlichen Beteiligung vorgesehen werden. |
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Art. 5 |
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Vertrag über
den Führungsauftrag |
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1. Vorbehaltlich der geltenden Regelung betreffend
das Auswahlverfahren oder das Verfahren der Zuteilung des Führungsauftrages
wird mit jeder einzelnen Führungskraft ein schriftlicher Vertrag
abgeschlossen, welcher die Beauftragung als Führungskraft betrifft
und jedenfalls folgendes enthält: |
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a) die übertragene Führungsstruktur; |
b) Beginn und Dauer des entsprechenden Auftrages
sowie, falls zutreffend, die Probezeit; |
c) die mit dem betreffenden Führungsauftrag
zusammenhängenden Führungsfunktionen; |
d) die wöchentliche Arbeitszeit; |
e) die Kündigungsfrist sowie die Entschädigung
bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Falle des Rücktrittes; |
f) die Funktionszulage; |
g) die Ergebniszulage gemäß Regelung
laut Artikel 12; |
h) für die von außen berufenen
Führungskräfte: die Einstufung und das Lohngefüge; |
i) den Dienstsitz, der nur mit dem Einverständnis
der Führungskraft oder aus organisatorischen oder dienstlichen Gründen
geändert werden kann. |
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2. Die Probezeit, die Fälle, in denen
die Auflösung des Führungsauftrages erfolgen kann, und die
entsprechenden Kündigungsfristen und -entschädigungen werden
auf Bereichsebene geregelt. |
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Art. 6 |
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Wartestand für
Führungskräfte und Teilzeitbeschäftigung |
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1. Die Führungskräfte mit im selben
Haushalt lebenden Kindern unter acht Jahren können im Sinne und
mit den Einschränkungen und Begünstigungen laut Artikel 45,
Absatz 7, des BÜKV vom 01.08.2002 für ein Teilzeitarbeitsverhältnis
von nicht weniger als 75 % des vollen Stundenplanes optieren. |
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2. Des Weiteren können die Führungskräfte
- alternativ zum Höchstausmaß der Elternzeit und des Wartestandes
für das Personal mit Kindern laut Artikel 37 und 45 des bereichsübergreifenden
Kollektivvertrages vom 1.8.2002, eine Freistellung aus Erziehungsgründen
gemäß Artikel 47 desselben Vertrages beantragen. |
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3. Den Führungskräften mit Kindern
unter 8 Jahren, die im selben Haushalt leben, kann ein Teilzeitarbeitsvertrag
mit einer Arbeitszeit von nicht weniger als 75 % des vollen Stundenplanes
für Führungskräfte gewährt werden, soweit dies mit
den Diensterfordernissen vereinbar ist. Die Verwaltung kann den betreffenden
Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen jederzeit kündigen. |
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4. Die wirtschaftliche Behandlung wird im
Verhältnis zum Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung gekürzt. |
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5. Im Bereichsvertrag werden flexible Arbeitszeitformen
vorgesehen, die es ermöglichen, die familiären und die mit
dem Führungsauftrag verbundenen vorrangigen dienstlichen Erfordernisse
aufeinander abzustimmen. |
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6. Für die Führungskräfte
der Sanitätsbetriebe, die keine Führungsstruktur leiten, kann
gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels auch ein Teilzeitarbeitsvertrag
mit einer Arbeitszeit von nicht weniger als 50% des vollen Stundenplanes
gewährt werden. Dieser Absatz findet nicht Anwendung für die
Verantwortlichen einfacher Strukturen. |
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Art. 7 |
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Bewertung der Führungskräfte |
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1. Aufgrund von allgemeinen Kriterien, die
auf Bereichsebene festzulegen sind, bestimmen die Körperschaften
die Arten der Bewertung der Leistungen der eigenen Führungskräfte
sowie der Verhaltensweisen betreffend die Entwicklung der fachlichen,
menschlichen und organisatorischen Ressourcen, die ihnen zugewiesen sind.
Diese Kriterien berücksichtigen im Besonderen die Ergebnisse der
institutionellen Tätigkeit und der Führung auf der Grundlage
der zur Verfügung gestellten Ressourcen. |
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Art. 8 |
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Mobilität zwischen
den Körperschaften |
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1. Die Führungskräfte, die bei
einer der in Artikel 1 genannten Körperschaften einen Führungsauftrag
erhalten, werden aufgrund der in Artikel 17 des BÜKV vom 01.08.2002
enthaltenen Modalitäten eingestuft. Bei der Bestimmung der Funktionszulage
wird der bereits in ein fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelte
Teil der Funktionszulage berücksichtigt. |
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2. Um eine zeitlich befristete Verwendung
von Personal, auch ohne Führungsauftrag, mit dessen Einverständnis
zur Besetzung von Führungspositionen bei anderen Körperschaften
gemäß der jeweiligen Regelung zuzulassen, können zwischen
den in Artikel 1 genannten Körperschaften auch eigene Abkommen geschlossen
werden. |
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Abschnitt II |
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Besoldung |
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Art. 9 |
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Funktionszulage |
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1. Für die Dauer des Führungsauftrages
steht den Führungskräften, zusätzlich zur angereiften
Besoldung, eine für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehene
jährliche Funktionszulage zu. Als Berechnungsgrundlage wird die
der zweiten Gehaltsklasse der unteren Besoldungsstufe entsprechende jährliche
Besoldung der VIII. Funktionsebene herangezogen. Die Zulage wird monatlich
ausbezahlt. |
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2. Die Kriterien für die Festsetzung
der Funktionszulage werden im Bereichsvertrag festgelegt, wobei der Mindestkoeffizient
0,5 und der Höchstkoeffizient 3,8 betragen. Zu berücksichtigen
sind Parameter betreffend die Einordnung in der Struktur, die organisatorische
Komplexität, die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen, die
interne und externe Führungsverantwortung einschließlich der
Haushaltsmittel, sowie die demographische Gegebenheit. Vorbehaltlich
der besonderen Eigenheiten der einzelnen Körperschaften zielen die
Kriterien auf eine Gleichbehandlung zwischen den Bereichen ab. Zu diesem
Zweck werden folgende allgemeine Kriterien festgelegt: |
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a) Höchstkoeffizienten: |
- für die Ämter und ähnliche
Strukturen: 0,9; |
- für die Abteilungen und ähnliche
Strukturen: 1,9; |
- für die Ressorts und ähnliche
Strukturen: 3; |
- für die Generaldirektion des Landes:
3,8; |
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b) die Koeffizienten laut Buchstaben a),
ausgenommen der Koeffizient 3,8, können, bei Vergleich mit anderen
Bereichen, für jene Organisationseinheiten überschritten werden,
die außerordentlich groß oder von besonderer Bedeutung und
denen außerdem besonders komplexe Aufgaben zugewiesen sind. In
den mit Bereichsvertrag zu bestimmenden Kriterien werden die Fälle
angegeben, in denen die Höchstkoeffizienten überschritten werden
können. |
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3. Die Funktionszulage wird graduell in ein
persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie
fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt
jährlich und zwar pro Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Das
entsprechende Ausmaß wird im Bereichsvertrag festgesetzt und beträgt
mindestens 5 % und höchstens 8 %; dabei muss die Einordnung in der
Struktur berücksichtigt werden. |
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4. Das Ausmaß des im vorhergehenden
Absatz genannten Lohnelementes wird den Veränderungen der entsprechenden
Funktionszulage angeglichen. |
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5. Die Zulage steht dem stellvertretenden
Direktor zu und zwar ab dem Tag des Dienstaustrittes, des Widerrufes,
der Abordnung, des Wartestandes - vorbehaltlich laut Artikel 6 des vorliegenden
Vertrages -, des mit dem Führungsauftrages unvereinbaren politischen
Mandates oder des Verzichts auf den Führungsauftrag sowie ab dem
46. Tag der ununterbrochenen Dienstabwesenheit des Funktionsinhabers. |
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6. Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall,
Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Elternzeit sowie Freistellung
aus Erziehungsgründen wird die Funktionszulage auch dem/der Funktionsinhaber/in
entrichtet, und zwar gemäß den Bedingungen, die für die
Entrichtung des Gehaltes vorgesehen sind. |
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7. Die Funktionszulage gilt jedenfalls für
die Festsetzung folgender wirtschaftlicher Behandlungen: |
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a) dreizehntes Monatsgehalt; |
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b) Abfertigung; |
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c) Gehaltskürzung in den vorgesehenen
Fällen; |
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d) Überstundenvergütung; |
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e) angemessene Entschädigung. |
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8. In Abweichung von der Regelung laut Absatz
3 ist die Funktionszulage der Gemeindesekretäre, der am 08.07.1994
im Dienst stehenden Vizegemeindesekretäre und der am 20.10.1994
im Dienst stehenden Sekretäre der Bezirksgemeinschaften Teil des
Grundgehaltes und ist als solches zur Gänze auf das Ruhegehalt anrechenbar. |
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9. Für die Führungskräfte
der in Artikel 1 genannten Körperschaften, die gemäß geltenden
Landesbestimmungen in den Wartestand versetzt werden, um Führungsaufträge
in den Sanitätsbetrieben des Landes auszuüben, ist der bei
den Sanitätsbetrieben geleistete Dienst mit Führungsauftrag
dem Dienst mit Führungsauftrag, welcher schon bei der Herkunftskörperschaft
geleistet wurde, gleichgestellt. Zu diesem Zwecke finden ab der Versetzung
in den entsprechenden Wartestand die bei der Herkunftskörperschaft
geltende Regelung über die graduelle Umwandlung der bei derselben
bezogenen Funktionszulage in ein persönliches, auf das Ruhegehalt
anrechenbares Lohnelement Anwendung. |
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Art. 10 |
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Dienstrechtliche Stellung
und Besoldung der von außen berufenen Führungskräfte |
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1. Den aufgrund der geltenden Bestimmungen
von außen berufenen Führungskräften wird eine Gesamtbesoldung
zuerkannt, die den im Dienst stehenden Führungskräften entspricht,
wobei für die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung der Besitz
von beruflichen Voraussetzungen, die angeeignete Berufserfahrung sowie
die übertragene Führungsstruktur zu berücksichtigen sind. |
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Art. 11 |
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Leitende Beamte der
Gemeinden im Auslaufsrang – Erhöhung des Gehaltes und der Sonderergänzungszulage |
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1. Mit Wirkung 1. Juli 2001 sind das zustehende
Gehalt, die Sonder-ergänzungszulage, das Lohnelement laut Art. 2,
Absatz 4 des bereichsübergreifenden Kollektiv-vertrages vom 4. Jänner
1996 der leitenden Beamten im Auslaufsrang laut Art. 12, Absatz 4 u.
ff. des Bereichsabkommens für die Gemeindebediensteten vom 8.7.1994
um 2,8% und mit Wirkung 1. Juli 2002 um 2,7 %. |
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2. Die Lohnelemente laut Absatz 1 werden
zugunsten des dort genannten Personals außerdem entsprechend den
für die Allgemeinheit des Personals für die Jahre 2003 und
2004 vorgesehenen allgemeinen Gehaltserhöhungen erhöht, und
zwar im selben Ausmaß und zu den selben Fälligkeiten |
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3. Dem Personal, das im Laufe des Jahres
2001, 2002, 2003 oder 2004 mit Anrecht auf Pension vom Dienst ausscheidet,
wird die Gehaltserhöhung laut vorliegendem Artikel für das
Jahr des Dienstaustrittes in Bezug auf die vollen im Dienst verbrachten
Monate des betroffenen Jahres neu bestimmt, wobei die entsprechende Erhöhung
in Zwölftes berechnet wird. |
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4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden
auch für die entsprechenden Führungskräfte im Auslaufrang
des Bereiches laut Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe e), des vorliegenden
Vertrages Anwendung. |
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Art. 12 |
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Ergebniszulage |
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1. Im Bereichsvertrag werden Modalitäten
und Kriterien für die Zuerkennung der Ergebniszulage an die Führungskräfte
bestimmt, unter Berücksichtigung folgender Grundsätze: |
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a) Qualität und Quantität der Ziele
und der Ergebnisse; |
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b) die fachlichen, personellen und strukturellen
Ressourcen; |
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c) Jährlichkeit der entsprechen-den
Zulage, die, gemeinsam mit den Bewertungskriterien, im vorhinein mit
der jeweiligen Führungskraft vereinbart wird. |
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2. Zwecks Zuweisung der Ergebniszulage wird
ein eigener Fonds im Ausmaß von 13% der den Führungskräften
derselben Führungsstruktur im Bezugsjahr ohne Dreizehnten zustehenden
Funktionszulagen bereitgestellt. Der Höchstbetrag der jährlichen
Ergebniszulage darf 16 % der für die anvertraute Führungsstruktur
vorgesehenen jährlichen Funktionszulage nicht überschreiten.
Für die höchsten Führungspositionen und die anderen auf
Bereichsebene bestimmten Positionen darf die jährliche Ergebniszulage
13 % der für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehenen
jährlichen Funktionszulage nicht überschreiten. |
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3. Im Bereichsvertrag kann, in Alternative
zur Überstundenvergütung die Erhöhung der Ergebniszulage
zur Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden, welche den Einsatz
von weiteren, über die normale Dienstzeit hinaus gehenden zeitlichen
Ressourcen beanspruchen. |
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4. Absatz 2 findet ab dem Jahre 2003 Anwendung. |
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Art. 13 |
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Überstundenvergütung |
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1. Für die Festsetzung des Ausmaßes
der normalen Stundenvergütung laut Artikel 82, Absatz 3, des BÜKV
von 01.08.2002 wird auch die mit dem Führungsauftrag zugewiesene
Funktionszulage berücksichtigt, wobei folgende Einschränkungen
gelten: |
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a) höchstzulässige Stundenvergütung
aufgrund der Gehaltsstufe: bis zu 15 Vorrückungen; |
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b) zulässiger Höchstkoeffizient
der Funktionszulage für die Berechnung der gesamten Stundenvergütung:
1,9. |
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2. Bei der Festsetzung der jährlichen
Ziele wird mit der einzelnen Führungskraft das für das entsprechende
Jahr zur Verfügung stehende bezahlte Überstundenkontingent
vereinbart. |
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Abschnitt III |
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Sonderbestimmungen
für die nicht-ärztlichen Führungskräfte des Bereiches
des Personals des Landesgesundheitsdienstes |
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Art. 14 |
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Einstufung und Lohngefüge |
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1. Die Einstufung und das Lohngefüge
der nichtärztlichen Führungskräfte des Bereiches des Personals
des Landesgesundheitsdienstes wird im Bereichsabkommen bestimmt, unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Landes über die Führungskräfte
im Gesundheitsdienst, der Besonderheiten des Gesundheitsdienstes sowie
der Grundsätze, welche vom bereichsübergreifenden Kollektivvertrag
vom 01.08.2002, einschließlich der beruflichen Entwicklung, sowie
vom vorliegenden Vertrag ableitbar sind, wobei zu gewährleisten
ist, dass der variable Teil der Entlohnung an die Leistung von zusätzlichen
Stunden und/oder an das Erreichen von im vorhinein vereinbarten Ergebnissen
gemäß den im Bereichsvertrag zu bestimmenden Regeln gebunden
wird. Diese Ergebnisse beziehen sich auf Ziele, die die gesamte individuelle
und Gruppenproduktivität, die Qualität und die Leistungsfähigkeit
der Dienste sowie die bessere Nutzung der menschlichen, finanziellen
und instrumentellen Ressourcen, betreffen. |
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2. Für das in Absatz 1 genannte Personal
kommt Abschnitt I des vorliegenden Vertrages zur Anwendung. Für
dasselbe kommen folgende Artikel des BÜKV vom 1. August 2002 nicht
zur Anwendung:
a) Artikel 31 betreffend den psycho-physischen Erholungswartestand,
beschränkt auf das Personal, welchem die Leitung einer Führungsstruktur
anvertraut ist:;
b) die Artikel 68 bis 83 und 103. |
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Art. 15 |
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Gehaltserhöhung
und Sonderergänzungszulage |
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1. Mit Wirkung 1. Juli 2001 sind das zustehende
Gehalt, die Sonderergänzungszulage, das Lohnelement laut Art. 3,
Abs. 6, des Abkommens für die nichtärztlichen Führungskräfte
vom 10. Juli 1996, bzw. laut Artikel 3, Absatz 5, des Abkommens für
die Nichtärzte vom 20. Mai 1996, der D-Fonds sowie die festen und
wiederkehrenden Zulagen und das Homogenisierungsgehalt gemäß Artikel
4 des genannten Vertrages, mit Ausschluss, was das sanitäre Führungspersonal
angeht, der Sonderbehandlung laut Artikel 15, Absatz 8 des Landesgesetzes
vom 9. Juni 1998, Nr. 5, um 2,8 % erhöht. |
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2. Die jährlichen Anfangsbruttogehälter
der Besoldungsstufen der Funktionsebenen und die entsprechenden jährlichen
Bruttosonderergänzungszulagen sind für das laut Artikel 2 der
Anlage 3 des Bereichsvertrages vom 9. Dezember 2002 eingestufte Personal
des verwaltungstechnischen und berufsbezogenen Bereiches mit Wirkung
1. Jänner 2002, im Artikel 69 Absatz 1, und Artikel 73, Absatz1,
des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002
festgelegt. |
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3. Mit Wirkung 1. Juli 2002 sind die jährlichen
Anfangsbruttogehälter der Funktionsebenen und die entsprechenden
jährlichen Bruttosonderergänzungszulagen des im Sinne des Artikel
2 der Anlage 3 zum Bereichsvertrag vom 9. Dezember 2002 eingestuften
Personals des leitenden Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen
Bereiches im Artikel 69, Absatz 2 und Artikel 73, Absatz2, des BÜKV
vom 1. August 2002 festgelegt. Ab demselben Datum wird das in Artikel
2, Absatz 4, der Anlage 3 zum Bereichsvertrag vom 9. Dezember 2002 vorgesehene
persönliche Lohnelement um 2,7% erhöht. |
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4. Für die Jahre 2003 und 2004 werden
die im Absatz 3 genannten Lohnelemente für das dort genannte Personal
mit denselben Fälligkeiten und in demselben Ausmaß erhöht,
wie es für die Allgemeinheit des Personals vorgesehen ist. |
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5. Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 sind die
in Absatz 1 genannten Lohnelemente gegenüber dem Personal des leitenden
Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches, welches nicht
für die Einstufung in die Funktionsebenen und Besoldungsstufen gemäß den
Artikeln 65 und 69 des BÜKV vom 1. August 2002 optiert, sowie dem
Personal des leitenden sanitären Bereiches, mit Ausschluss der Sonderbehandlung
laut Artikel 15, Absatz 8 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1998, Nr. 5,
um weitere 2,7% erhöht. |
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6. Die Lohnelemente laut vorhergehendem Absatz
5 werden außerdem gegenüber dem Personal des leitenden verwaltungs-,
technischen und berufsbezogenen Bereiches, welches nicht für die
Einstufung in die Funktionsebenen und Besoldungsstufen gemäß den
Artikeln 65 und 69 des BÜKV vom 1. August 2002 optiert, mit denselben
Fälligkeiten und in demselben Ausmaß erhöht, wie es für
die Allgemeinheit des Personals für die Jahre 2003 sowie 2004 vorgesehen
ist. |
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7. Für die Jahre 2003 und 2004 werden
gegenüber den sanitären Führungskräften folgende
Lohnelemente mit denselben Fälligkeiten und in demselben Ausmaß erhöht,
wie es für die Allgemeinheit des Personals für die Jahre 2003
sowie 2004 vorgesehen ist: Grundgehalt, einschließlich des Dienstalters,
Sonderergänzungszulage, Zulage für die fixe Position. |
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8. Dem Personal, das im Laufe des Jahres
2001, 2002, 2003 oder 2004 mit Anrecht auf Pension vom Dienst ausscheidet,
wird die Gehaltserhöhung laut vorliegendem Artikel für das
Jahr des Dienstaustrittes in Bezug auf die vollen im Dienst verbrachten
Monate des betroffenen Jahres neu bestimmt, wobei die entsprechende Erhöhung
in Zwölftel berechnet wird. |
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Artikel 16 |
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Leistungslohn |
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1. Für die Jahre 2001 und 2002 wird
dem Personal darüber hinaus die Leistungsprämie im Sinne von
Artikel 5, Absätze 4 und 5, des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages
vom 11.11.1998 gewährt, dessen Fond gemäß genanntem Absatz
4 für die betroffenen Jahre im Ausmaß von 2% berechnet wird. |
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2. Die Verwendung des Fonds laut Absatz 1
wird im Bereichsabkommen bestimmt. |
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Abschnitt IV |
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Verschiedene Bestimmungen |
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Art. 17 |
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Bestimmungen für
die Gemeindesekretäre, Vizegemeindesekretäre und Sekretäre
der Bezirksgemeinschaften sowie für die Direktoren der Altersheime |
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1. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages
gelten, soweit sie mit der Regelung des Regionalgesetzes über die
rechtliche Stellung der Gemeindesekretäre vereinbar sind, auch für
die Gemeindesekretäre, Vizegemeindesekretäre, Sekretäre
der Bezirksgemeinschaften, sowie für die laut Bereichsvertrag als
Führungskräfte geltenden Direktoren der Altersheime. |
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2. Für die Berechnung der Überstundenvergütung
bleibt für die Gemeindesekretäre und Vizegemeindesekretäre
weiterhin die Regelung laut Artikel 1 des Ergänzungsabkommens vom
19.12.1996 zum Bereichsabkommen für die Gemeindebediensteten vom
08.07.1994, abgeändert durch die Auslegungen zum Bereichsabkommen
vom 06.10.1998, aufrecht. |
Art. 18 |
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Weiterbildung |
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Um die mit den institutionellen
Zielen verbunden Führungsaufgaben immer besser zu erledigen, sind
die Führungskräfte verpflichtet, die dafür von der eigenen
Verwaltung veranstalteten oder in die Wege geleiteten Weiterbildungsveranstaltungen
zu besuchen. |
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Für den Rest findet für
das Personal laut Artikel 1 des vorliegenden Vertrages die im bereichsübergreifenden
Abkommen für die Allgemeinheit des Personals enthaltene Regelung über
die Aus- und Weiterbildung Anwendung. |
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Art. 19 |
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Aufhebung von Bestimmungen |
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1. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
und den einzelnen Bestimmungen sind die Bestimmungen, welche mit ihm
unvereinbar sind, und zwar insbesondere der bereichsübergreifende
Kollektivvertrag vom 17.07.2000 aufgehoben. |
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Bozen, 17.09.2003 |
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DER LANDESRAT FÜR PERSONALWESEN
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Dr. Otto Saurer
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DER RESSORTDIREKTOR
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Dr. Günther Andergassen
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DER PRÄSIDENT DES SÜDTIROLER GEMEINDENVERBANDES
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Franz Alber
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DER GESCHÄFTSFÜHRER DES SÜDTIROLER GEMEINDENVERBANDES
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Dr. Benedikt Galler
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DIE PRÄSIDENTIN DES INSTITUTES FÜR DEN SOZIALEN WOHNBAU
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Rosa Franzelin Werth
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DER GENERALDIREKTOR DES SANITÄTSBETRIEBES BRIXEN
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Dr. Siegfried Gatscher
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DER VERWALTUNGSDIREKTOR DES SANITÄTSBETRIEBES BOZEN
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Dr. Ernst Deflorian
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DER PRÄSIDENT DES VERBANDES DER ALTERSHEIME
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Norbert Bertignoll
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DER DIREKTOR DER PERSONALABTEILUNG DES LANDES
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Dr. Engelbert Schaller
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DER GESCHÄFTSFÜHRENDE DIREKTOR DES AMTES FÜR GESUNDHEITSPERSONAL DES LANDES
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|
Dr. Albrecht Matzneller
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DER STELLVERTRETENDE DIREKTOR DER PERSONALABTEILUNG DES LANDES
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Dr. Armand Mattivi
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|
DIE DELEGATIONEN DER GEWERKSCHAFTEN:
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SIDIRSS
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|
Dr. Enrico Wegher
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|
AUPI, SINAFO
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|
Mariantonietta Mazzoldi
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|
Dr. Paluselli Pietro
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|
AUTONOMER VERBAND DER SÜDTIROLER GEMEINDESEKRETÄRE
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|
Dr. Anton Gaiser
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ASGB
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Christine Staffler
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|
Dr. Hans Egger
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SGB/ÖDV-CISL/FPS
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Anton Hartung von Hartungen
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SNABI-SDS
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Dr. Ehrenfried Moroder
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