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In den letzten Zeiten haben sich oft Landesbediensteten, die in der Schule tätig sind, bei uns beschwert : Das DLH Nr. 11 vom 14.4.1997 wird von den Schulsekretären nicht angewandt.
Mit dieser Verordnung wird als Arbeitskleidung z.B. für Schulwarte :
2 Kittel und
2 Arbeitsanzüge für Männer und
2 Kittel für die Frauen; außerdem
1 Paar Turnschuhe für die mit der Aufsicht in Turnhallen beauftragt sind vorgesehen. Diese Zuweisung erfolgt auf Antrag des Personals nach Ablauf der Mindestverwendungszeit oder nach sichtlicher Abnutzung.
Seitdem die Kompetenz der Dienstbekleidung den Schulen zugewiesen worden ist, scheint diese Verordnung etwas zur Seite gelassen worden sein. Das Personal befindet sich oft in der Lage mehrmals die Kleidung anzufordern ; aber es scheint immer keine Verfügbarkeit im Haushalt auf!
Wenn eine Verordnung da ist muss man sich auch an diese halten!
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