Vor kurzem wurde, in Umwandlung des G.D. 70/11, das Gesetz 106/11 genehmigt, welches eine Vielfalt von Vereinfachungen im Steuerbereich vorsieht im Bezug auf Abbau der Bürokratie zur Entlastung der Bürger.
All jene Steuerzahler, welche ab dem Tag der in Krafttretung des Dekretes (14. Mai 2011) mit Renovierungsarbeiten beginnen, unterliegen nicht mehr der Pflicht der Mitteilung des Arbeitsbeginnes an das Servicezentrum von Pescara. Diese Norm kann aber nicht rückwirkend angewandt werden.
Durch die Streichung dieser Mitteilungspflicht entstand aber die Verpflichtung für den Steuerzahler, in seiner Steuererklärung sämtliche Katasterdaten der Immobilie, bei welcher die Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, anzugeben, wobei zugleich die Registrierungsdaten des Rechtstitels angegeben werden müssen (Kaufvertrag, Mietvertrag, usw.)
Es wurde weiters, immer mit demselben Dekret, die Pflicht der Angabe der Arbeitskosten auf der Rechnung gestrichen.
Eine weitere Neuheit, eingeführt mit dem G.D. 138/11, bezieht sich auf den Verkauft der Wohneinheit auf welcher Renovierungsarbeiten durchgeführt worden sind. Der Verkäufer kann weiterhin den Steuerabzug von 36% in Anspruch nehmen, sei es im Steuerjahr des Verkauft der Immobilie als auch in den folgenden Steuerjahren. Sollte dieses Recht auf den Käufer übertragen werden, so muss dies im Verkaufsvertrag ausdrücklich angegeben werden.
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